AGB’s

1.Allgemeine Bedingungen

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Bestandteil aller von uns geschlossenen Lieferverträge. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen.

2.Preis, Zahlung, Sicherheit

Die Preise (EURO) verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, bei Sendungen im Wert ab € 500,00 frei Bestimmungsbahnhof. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die durch Eilgut- u. Expressgutsendungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, gerechnet ab Rechnungsdatum Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Aufrechnung ist insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir nehmen in Ausnahmefällen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeilsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach von uns gesetzter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware in unseren Besitz zu nehmen. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.Lieferfristen, Liefertermine, Lieferverzögerungen

Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Auftragsannahme bis zur Absendung vom Betrieb des Lieferers. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach dem Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten, das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen. Die Lieferfristen verlängern sich, unbeschadet unseres Rechts auf Verzug des Käufers- um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine. Kommen wir in Verzug kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfristen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

4.Versand

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn freie Lieferung vereinbart wurde. Transportmittel, Transportweg, Spediteur oder Frachtführer sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Betrieb geliefert zu berechnen. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

5.Mängelhaftung

Mängelrügen und Beanstandungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich zu erfolgen. Für Artikel, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, übernehmen wir keine Haftung, ferner nicht für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse. Bei unberechtigten. Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Stellt uns der Kunde auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, so entfallen Mängelansprüche. Der Mängelanspruch verjährt 6 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft, spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Weitergehende Rechte sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

6.Sonderausführungen

Werden Sonderausführungen in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- und überschritten werden.

7.Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum, auch wenn Zahlungen auf einzelne Rechnungen geleistet sind. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung. Der Käufer wird die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und uns jeden Zugriff Dritter unverzüglich anzeigen. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – um uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit auf unsere Anforderung eine Liste der Außenstände vorzulegen, die aus dem Verkauf derjenigen Gegenstände herrühren, die nach Verarbeitung in Folge der Sicherungsübereignung in unserem Eigentume standen.

8.Haftungsausschluss

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach dem in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, sei er vertraglicher oder außervertraglicher Art, – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen,

9.Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine der Bestimmungen des Liefervertrages oder der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, gegebenenfalls Ersatzbestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages entsprechen.


Erfüllungsort ist Duisburg.